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parken in der Spöttinger Garage

In Kürze – Start des Kurzzeitparkens in der Spöttinger Garage!
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Nutzen Sie die Vorteile unserer modernen, digitalen Parklösung: Nach Vertragsabschluss wird Ihr Kennzeichen automatisch in unser System integriert, und die Schranke öffnet sich bei Ihrer Ein- und Ausfahrt bequem und ohne Verzögerung.

Nutzungsbedingungen

Für die Nutzung des Parkraums in der Spöttinger Garage
Adresse: 22a, 86899 Landsberg am Lech

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung des Parkraums im 1. Untergeschoss der Tiefgarage an der Spöttinger Straße 22, 86899 Landsberg am Lech (im Folgenden „Parkraum“ genannt). Betreiber des Parkraums ist die e+k move GmbH, Gautinger Str. 1d, 82319 Starnberg (im Folgenden „Betreiber“ genannt).

1.2 Die Nutzung des Parkraums durch Parkkunden erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

1.3 Kurzzeitparker im Sinne dieser AGB sind alle Nutzer, die den Parkraum gegen Entrichtung eines Parkentgelts zeitlich begrenzt zum Abstellen eines Fahrzeugs nutzen. Zusätzlich können Nutzer über einen separaten Vertrag eine Parklizenz für die dauerhafte Nutzung des Parkraums erwerben. Diese Nutzer werden im Folgenden als Parklizenzkunden bezeichnet.

1.4 Mit dem Einfahren in den Parkraum kommt ein Mietvertrag über die Nutzung eines PKW-Stellplatzes gemäß diesen Bedingungen zustande. Eine Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeugs ist damit nicht verbunden. Der Betreiber übernimmt keine Obhutspflichten für das abgestellte Fahrzeug oder dessen Inhalt.

2. Nutzung des Parkraums

2.1 Zugang und Stellplatzwahl: Der Parkraum ist für die Kurzzeitparkung vorgesehen. Eine feste Zuweisung von Stellplätzen erfolgt nicht; die Stellplätze sind nach dem Prinzip der freien Platzwahl zu nutzen. Als reserviert gekennzeichnete Stellplätze dürfen von Kurzzeitparkern nicht belegt werden und sind freizuhalten.

2.2 Einfahrt und Parkticket: Zur Einfahrt in den Parkraum ist es erforderlich, an der Schrankenanlage ein Parkticket zu lösen. Ohne gültiges Parkticket ist eine Einfahrt nicht möglich. Auch bei Einsatz einer automatischen Kennzeichenerkennung ist die Lösung eines Parktickets obligatorisch.

2.3 Aufbewahrung des Parktickets: Das Parkticket ist während des gesamten Parkaufenthalts sorgfältig aufzubewahren. Es muss bei der Ausfahrt zunächst am Kassenautomaten zur Bezahlung der Parkgebühr und anschließend am Schrankenautomaten zur Öffnung der Ausfahrtschranke verwendet werden.

3. Parktarife und Bezahlung

3.1 Parkgebühren: Die Parkgebühren richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die im Parkraum sowie an den Kassenautomaten ausgehängt ist.

3.2 Bezahlung: Die Entrichtung der Parkgebühren erfolgt vor der Ausfahrt am Kassenautomaten. Erst nach erfolgter Bezahlung wird die Ausfahrt am Schrankenautomat freigegeben. Der Standort des Kassenautomaten ist im Parkraum ausgeschildert.

3.3 Ausfahrt: Wenn das Parkentgelt entrichtet wurde und das System das Kennzeichen des Nutzers erkennt, öffnet sich die Schranke automatisch. Anderenfalls muss das bezahlte Parkticket am Schrankenautomaten eingeführt werden.

3.4 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht: Dem Betreiber steht wegen seiner Forderungen aus dem Parkvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Pfandrecht an dem vom Kurzzeitparker eingebrachten Fahrzeug zu. Der Betreiber ist berechtigt, die Ausfahrt des Fahrzeugs solange zu verweigern, bis alle fälligen Parkentgelte vollständig beglichen sind.

4. Verhalten im Parkraum

4.1 Stellplatzordnung: Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der markierten Stellplätze ist untersagt. Der Betreiber ist berechtigt, unberechtigt oder vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge – insbesondere solche auf reservierten Stellplätzen oder außerhalb der Markierungen – auf Kosten des Fahrzeughalters entfernen zu lassen.

4.2 Parkdauer: Das Parken im Kurzzeitparkbereich ist für eine Dauer von maximal 30 Tagen gestattet. Eine Überschreitung dieser Höchstparkzeit kann zu zusätzlichen Gebühren führen. Eine stillschweigende Verlängerung des Parkvertrags über diese Zeit hinaus ist ausgeschlossen (die Fiktion des § 545 BGB findet keine Anwendung). Überschreitet ein Kurzzeitparker die zulässige Parkdauer, so kann der Betreiber für die überschreitende Parkzeit ein zusätzliches (ggf. erhöhtes) Parkentgelt verlangen und das Fahrzeug nach angemessener Frist auf Kosten des Halters entfernen lassen.

4.3 Verwendungszweck: Der Parkraum darf ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Es dürfen nur übliche Fahrzeuge der Größe eines PKW oder Kraftrads abgestellt werden. Nicht gestattet ist das Parken von Wohnmobilen, Wohnanhängern, Lastkraftwagen oder ähnlichen großen Fahrzeugen. Das Lagern von Gegenständen oder die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen an Fahrzeugen im Parkraum ist untersagt.

4.4 Verkehrsregeln und Weisungen: Im Parkraum gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Es darf nur mit äußerster Vorsicht und in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Den aufgestellten Verkehrs- und Hinweisschildern sowie den Anweisungen des Betreibers und des beauftragten Servicepersonals ist jederzeit Folge zu leisten.

4.5 Sicherheitsvorschriften: Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer oder leicht entzündlichen, giftigen bzw. umweltgefährdenden Stoffen ist im Parkraum verboten. Insbesondere ist das Betanken von Fahrzeugen sowie das Ablassen von Kraft- oder Betriebsstoffen untersagt. Vom Nutzer oder seinen Begleitpersonen verursachte Verunreinigungen (z. B. durch ausgelaufenes Öl oder Benzin) sind vom Nutzer unverzüglich und fachgerecht zu beseitigen; unterlässt er dies, ist der Betreiber berechtigt, die Reinigung durchzuführen und dem Nutzer die hierfür anfallenden Kosten aufzuerlegen.

5. Schranken- und Ticketsystem

5.1 Verlust des Parktickets: Bei Verlust des Parktickets hat der Kurzzeitparker am Kassenautomaten ein Ersatzticket zum Preis von 40 Euro zu lösen, um die Ausfahrt zu ermöglichen. Die Ersatzgebühr wird gemäß Aushang erhoben und kann angepasst werden.

Anmerkung: Das Parkticket berechtigt ausschließlich zur einmaligen Ausfahrt. Ein Wiedereintritt in den Parkraum mit demselben Ticket ist – abgesehen vom Fußgängerzugang gemäß Ziffer 6.2 – nicht möglich.

6. Öffnungszeiten und Zugang

6.1 Allgemeine Zugänglichkeit: Der Parkraum ist an allen Tagen rund um die Uhr (24/7) geöffnet. Die Einfahrt ist nur mit gültigem Parkticket gestattet und die Ausfahrt wird erst nach vollständiger Bezahlung der Parkgebühr am Kassenautomaten freigegeben.

6.2 Fußgängerzugang (auch bei Nacht): Kurzzeitparker gelangen nach dem Verlassen der Tiefgarage über eine spezielle Tür am Oberbürgermeister-Hamberger-Platz zurück in den Parkraum. Diese Zugangstür ist mit einem Codeschloss gesichert. Der auf dem Parkticket aufgedruckte Zugangscode ist dort einzugeben, um die Tür zum Treppenhaus zu öffnen. Von dort aus führt eine Treppe oder der Aufzug in den Parkraum.

6.3 Verbot der Rampennutzung: Aus Sicherheitsgründen ist es untersagt, die Fahrzeugrampe der Tiefgarage zu Fuß zu betreten. Kurzzeitparker haben ausschließlich den in Ziffer 6.2 beschriebenen Zugang über das Treppenhaus zu benutzen.

6.4 Betreten privater Bereiche: Den Nutzern des Parkraums ist es ferner untersagt, außer im Notfall andere Bereiche des Gebäudes zu betreten, die nicht für den öffentlichen Parkraumbetrieb vorgesehen sind. Insbesondere dürfen private Bereiche wie hausinterne Treppenhäuser, Aufzüge zu Privatbereichen, Kellerräume oder ähnliche Räume nicht von Kurzzeitparkern benutzt werden.

7. Haftung und Haftungsbeschränkungen

7.1 Haftung des Betreibers: Der Betreiber haftet für Schäden des Kurzzeitparkers – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen ist eine Haftung des Betreibers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt; insoweit haftet der Betreiber auch bei einfacher Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Im Übrigen – sofern nicht eine zwingende gesetzliche Haftung greift – übernimmt der Betreiber keine Haftung für Verluste oder Schäden am eingestellten Fahrzeug oder dessen Inhalt. Dies gilt insbesondere für Schäden, Verluste oder Folgeschäden infolge Diebstahls, Einbruchs, mutwilliger Beschädigung (Vandalismus) oder sonstiger strafbarer Handlungen Dritter, ferner für Beschädigungen durch Witterungseinflüsse (z. B. Regen, Schnee, Frost, Hagel) oder andere höhere Gewalt (etwa Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Sturm, Brand, Krieg, behördliche Eingriffe etc.). Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Haftung für Schäden, die durch technische Störungen (z. B. Stromausfall, Ausfall der Schranken- oder Kassenanlage) oder durch Fehlbedienung der Anlagen seitens des Nutzers verursacht werden, soweit nicht ausnahmsweise ein Verschulden des Betreibers (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) vorliegt. Das Abstellen des Fahrzeugs im Parkraum erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Nutzers; ein besonderer Verwahrungs- oder Bewachungsvertrag wird nicht begründet.

7.2 Pflichten und Haftung des Nutzers: Der Kurzzeitparker hat die Einrichtungen des Parkraums und die Stellplätze sorgsam und bestimmungsgemäß zu nutzen. Er haftet für alle durch ihn, sein Fahrzeug oder seine Begleitpersonen verursachten Schäden am Grundstück, Gebäude oder Ausstattung des Parkraums sowie für Schäden an anderen Fahrzeugen oder Personen nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kurzzeitparker ist verpflichtet, einen von ihm (oder seinem Fahrzeug) verursachten Schaden im Parkraum unverzüglich dem Betreiber anzuzeigen. Für Schäden am Fahrzeug des Kurzzeitparkers, die von Dritten (anderen Nutzern oder sonstigen Unbefugten) verursacht wurden, übernimmt der Betreiber keine Haftung (vgl. oben 7.1).

Der Kurzzeitparker sichert zu, dass jedes von ihm im Parkraum eingestellte Fahrzeug den gesetzlichen Zulassungsanforderungen entspricht (gültiges Kennzeichen und Prüfsiegel) und über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt. Der Betreiber ist berechtigt, Fahrzeuge, die augenscheinlich nicht den Sicherheitsanforderungen entsprechen (z. B. wegen offensichtlicher technischer Mängel oder Undichtigkeiten), vom Parkbetrieb auszuschließen oder entfernen zu lassen.

8. Technische Störungen und Support

8.1 Meldung von Störungen: Bei technischen Problemen oder Betriebsstörungen (z. B. einer nicht öffnenden Schranke oder einem Defekt am Kassenautomat) können sich Kurzzeitparker über die Ruftaste an den Kassen- bzw. Schrankenautomaten oder telefonisch an die Service-Hotline des Betreibers wenden. Die Hotline ist unter Telefon +49 1556 6350004 erreichbar.

(Hinweis: In Notfällen, die Personen- oder größere Sachschäden betreffen, sollte unabhängig davon umgehend die örtliche Polizei oder Feuerwehr verständigt werden.)

9. Schlussbestimmungen

9.1 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.

9.2 Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Nutzungsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Betreibers.

Landsberg am Lech, 25.06.2025

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