Stellplatzreduktion in Regensburg mit Mobilitätskonzepten
Regensburg bietet klare und praxisnahe Möglichkeiten, Stellplatzanforderungen über Mobilitätskonzepte zu reduzieren.
Gerade bei Wohn- und Mischprojekten ist der Stellplatznachweis ein wesentlicher Kosten- und Flächenfaktor. Die Regensburger Stellplatzsatzung enthält dafür konkrete Reduktionsmechanismen – sowohl über Lage und ÖPNV-Anbindung als auch über definierte Mobilitätsbausteine.
Aktueller Rechtsrahmen in Regensburg
Durch die Änderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wurde das Stellplatzrecht in Bayern neu geordnet. Eine Stellplatzpflicht besteht nur dann, wenn die jeweilige Gemeinde sie per Stellplatzsatzung anordnet; eine geringere Zahl kann kommunal festgelegt werden. Für ältere Satzungen galt zudem ein Übergangsregime bis 30.09.2025.
Regensburg hat seine Stellplatzsatzung entsprechend angepasst. Die aktuell geltende Fassung der Stellplatzsatzung (StS) ist die Satzung vom 01.02.2013 in der fortgeschriebenen Fassung mit Änderung vom 25.09.2025 (Amtsblatt Nr. 40 vom 29.09.2025). Sie gilt im gesamten Stadtgebiet und regelt sowohl Kfz- als auch Fahrradstellplätze.
Was in Regensburg über Mobilitätskonzepte möglich ist
Die Regensburger Stellplatzsatzung regelt ausdrücklich, dass die nach Richtzahlen ermittelte Anzahl erforderlicher Kfz-Stellplätze ermäßigt werden kann, wenn ein deutliches Missverhältnis zum tatsächlich zu erwartenden Bedarf besteht. Eine Ermäßigung kann insbesondere über ein Mobilitätskonzept erfolgen, das geeignet ist, die Nachfrage nach Kfz-Stellplätzen zu reduzieren. Die Satzung stellt außerdem klar, dass eine Ermäßigung in der Regel erfolgen soll, wenn Mobilitätsbausteine nach den Anlagen 3 und 4 nachgewiesen und angewendet werden.
Zusätzlich sieht die Satzung vor, dass bei Mobilitätsbausteinen oder individuellen Mobilitätskonzepten eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Stadt Regensburg abzugeben ist. Das sorgt für Verbindlichkeit und ist ein wichtiger Punkt für die behördliche Abstimmung.
Wohnprojekte: Konkrete Reduktionsmöglichkeiten in Regensburg
Für Wohnprojekte sind in Regensburg die Reduktionsmöglichkeiten besonders konkret geregelt. Die Anlage 3 („Mobilitätsbausteine Wohnen“) gilt insbesondere für:
Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen
Studentenwohnheime
Schwestern-/Pflegerwohnheime und Arbeitnehmerwohnheime
Die Anwendung ist ab 10 Wohneinheiten bzw. 25 Betten (bei den entsprechenden Wohnheimtypen) vorgesehen.
Reduktion über Sharing-Angebote
Die Anlage 3 benennt konkrete Mobilitätsbausteine und deren Anrechenbarkeit:
1 E-Carsharing-Fahrzeug ersetzt max. 5 Kfz-Stellplätze (Reduzierung um 4 Stellplätze)
2 Lastenpedelecs ersetzen max. 1 Kfz-Stellplatz
5 Pedelecs ersetzen max. 1 Kfz-Stellplatz
Auch die Beteiligung an einem bestehenden öffentlichen Sharing-System ist möglich, wenn das Angebot im Umkreis von 300 m liegt und vertraglich abgesichert ist.
Reduktion über Mietertickets
Zusätzlich können Stellplätze über Mietertickets reduziert werden (ergänzend zu den Ermäßigungen nach § 5 StS). Die Anlage 3 nennt klare Staffelungen nach nachgewiesener Quote der Mietertickets bei den Bewohnern:
ab 40 % → 4 % Reduktion
ab 60 % → 6 % Reduktion
ab 80 % → 8 % Reduktion
bei 100 % → 10 % Reduktion
Zwischenwerte sind dabei nicht interpolierbar.
Reduktion über Lagequalität
Die Regensburger Satzung sieht außerdem einen zusätzlichen Lagehebel vor:
Eine weitere Reduktion um 5 % ist möglich, wenn ein Nahversorger mit mindestens 500 m² Verkaufsfläche im Umkreis von 300 m zum Bauvorhaben vorhanden ist.
Wichtige Grenze für Wohnprojekte
Die Satzung legt auch eine klare Obergrenze fest:
Die Kumulierung aller Reduzierungen (inklusive der Reduktionsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 2 und 3 StS) ist beim frei finanzierten Wohnungsbau auf maximal 40 % begrenzt. Für geförderte Mietwohnungen mit Bindung nach BayWoFG ist in der Anlage 3 keine Reduzierung vorgesehen.
Weitere Besonderheiten in Regensburg
Regensburg enthält in der Stellplatzsatzung zusätzliche praxisrelevante Regelungen, die für die Projektstrategie wichtig sind:
In Zone I wird der rechnerische Stellplatzbedarf wegen der guten ÖPNV-Erreichbarkeit pauschal um 20 % reduziert.
Auch außerhalb der Zone I ist eine 20 %-Reduktion möglich, wenn eine Haltestelle mit ausreichend dichter Taktung (u. a. 10-Minuten-Takt in den Hauptverkehrszeiten) im Umkreis von 300 m liegt.
Für Wohnnutzungen außerhalb der Zone I ist eine Stellplatzablöse nicht zulässig. Das macht eine frühzeitige Prüfung der Reduktionsmöglichkeiten über Mobilitätskonzepte besonders wichtig.
Für gewerbliche Nutzungen enthält die Regensburger Stellplatzsatzung zusätzlich eine eigene Anlage 4 mit Mobilitätsbausteinen (u. a. Jobtickets und hochwertige Fahrradinfrastruktur). Auch dort sind Reduktionen systematisch geregelt.
Unsere Unterstützung für Projekte in Regensburg
Wir begleiten Projektentwickler, Bestandshalter und Planer in Regensburg von der ersten Prüfung bis zur Genehmigung:
Prüfung der Regensburger Stellplatzsatzung und der projektspezifischen Ausgangslage
Bewertung realistischer Reduktionspotenziale unter wirtschaftlichen und betrieblichen Gesichtspunkten
Entwicklung eines belastbaren Mobilitätskonzepts für den konkreten Standort
Aufbereitung zur behördenfähigen Darstellung
Vorstellung bei der Stadt und Begleitung der Abstimmung bis zur Genehmigung
Unser Fokus liegt auf Lösungen, die nicht nur im Verfahren überzeugen, sondern auch im späteren Betrieb funktionieren. Dafür verbinden wir Satzungskenntnis, Mobilitätskonzept und Umsetzungsperspektive.
Warum Regensburg besonders interessant ist
Regensburg ist für Stellplatzreduktion besonders interessant, weil die Stadt die Reduktionsmechanismen in ihrer Stellplatzsatzung konkret und nachvollziehbar geregelt hat. Neben allgemeinen Reduktionsmöglichkeiten über Lage und ÖPNV gibt es mit den Mobilitätsbausteinen ein klar strukturiertes Instrumentarium für Wohn- und teilweise auch Gewerbeprojekte.
Damit entstehen gute Voraussetzungen für wirtschaftlich sinnvolle Lösungen – vorausgesetzt, das Mobilitätskonzept ist standortgerecht, plausibel und betrieblich tragfähig.
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